beschlossen am 08.Mai 2019
§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “Verein zur Pflege Hilfsbedürftiger e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Schneverdingen
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. 130220 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2
Vereinszweck
(1) Der Vereinszweck ist die Förderung mildtätiger Zwecke“ i. S. d. §53 der Abgabenordnung.
(2) Zwecks des Vereins ist:
Alten, Behinderten, Kranken und anderen Hilfsbedürftigen eine individuelle Pflege und Betreuung im eigenen Lebensbereich zu ermöglichen, oder Hilfskräfte zu vermitteln, und durch geeignete Maßnahmen der Gefährdung und Vereinsamung vorzubeugen.
(3) Der Verein wird seine Betreuungsmaßnahmen ambulant oder in vereinseigenen Räumen erbringen.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung von geeignetem Fach- und Hilfspersonal, geeigneter Hilfsmittel, vereinseigenen Gemeinschaftsräumen u.ä
§3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags durch den Vorstand kann der Aufnahmesuchende innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung einlegen, worüber die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung (s. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden in einer Beitragsordnung niedergelegt.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat (und Arbeitsgemeinschaften)
- die Mitarbeiterkonferenz
§7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der
a) 1. Vorsitzende/n
b) Stellvertretende/n Vorsitzende/n
c) Kassenwart/in
d) Schriftführer/in
e) Beisitzer/in
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
a) Vorsitzende
b) Stellvertretende Vorsitzende
c) Kassenwart/in
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen nur aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden. Hauptamtliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung und Festlegung der Tagesordnung,
c) Information der Mitglieder über das Vereinsleben
d) Entscheidung in Personalfragen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, aber mindestens dreimal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den/der 1. Vorsitzenden schriftlich und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der/die 1. Vorsitzende oder der die stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Sitzungsleiter/in mit seiner/ihrer Stimme.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eil-bedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, nach der er dann zu verfahren hat.
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und zwar im 1. Quartal.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Ergänzungen zur Tagesordnung aus den Reihen der Mitglieder müssen dem Vorstand bis zum 31.12 des Vorjahres schriftlich vorliegen.
(5) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(6) Die Mitgliederversammlung, als oberstes, beschlussfassendes Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben, gemäß dieser Satzung, nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung, einschließlich Jahresabschluss, zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
b) die Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab DM 2.000,-,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge (s. § 5)
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins,
(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitglieder-versammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen als Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§9
Der Beirat und Arbeitsgemeinschaften
(1) Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der ihn fachkundig berät. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(2) Arbeitsgemeinschaften können gebildet werden, wenn es die Situation erfordert. Sie entscheiden im Rahmen ihrer Kompetenz selbstständig. Für die reibungslose Abwicklung der Aufgaben beschließt der Vorstand eine “Geschäftsordnung“, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Nach Inkrafttreten ist nach diesen Richtlinien zu verfahren.
§ 10
Mitarbeiterkonferenz
Die hauptamtlichen und teilzeitbeschäftigten Mit-arbeiter können eine Mitarbeiterkonferenz bilden, die ihre Interessen dem Verein gegenüber vertritt. Sie kann, ebenso wie der Beirat, vom Vorstand zur Beratung herangezogen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 11
Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12
Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13
Auflösung des Vereins und Vermögensreglung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V., Kreisverband Lüneburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Schneverdingen, den 08.05.2019
Verdener Str. 8 - 10
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